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Die gesetzliche Rente - Grundlagen zur gesetzlichen Rente

Unter der gesetzlichen Rente sind monatliche Zahlungen zu verstehen, die ein ehemals berufstätiger Mensch dann erhält, wenn er aufgrund seines Alters oder seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage ist, einer Arbeit nachzugehen, oder spätestens dann, wenn er das Eintrittsalter für den Rentenbeginn erreicht hat.

Heutigen Tages sind die Grundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung, die in vergleichbarer Form in Deutschland bereits seit 1891 existiert, im Sozialgesetzbuch VI geregelt.

In Deutschland gehört die gesetzliche Rentenversicherung zu den tragenden Elementen der Basisversorgung der Bevölkerung durch einen staatlichen Träger. Die Einzahlung entsprechender Beiträge stellt für abhängig Beschäftigte eine Verpflichtung dar, da die laufend ausgezahlten Renten aus der Summe der eingezahlten Beiträge getragen werden.

Innerhalb der Gestaltungsformen der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland, werden vorrangig drei verschiedene Risiken durch den Träger versichert. Hierbei handelt es sich zum einen um das Alter (Altersrente), zum anderen um die verminderte Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) und schließlich um den Tod (Hinterbliebenenrente) des Versicherten.

Ein Anspruch entsteht hier jeweils, in Abhängigkeit von den persönlichen Voraussetzungen des Versicherten, unter der Berücksichtung spezifischer Wartezeiten und im Rahmen der konkreten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Während die Alters- und die Erwerbsminderungsrente direkt an den Versicherungsnehmer ausgezahlt werden, erfolgt die Rentenzahlung, im Falle der Hinterbliebenenrente, an die Angehörigen eines verstorbenen Versicherten.

Im Rahmen von zusätzlichen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung kommt diese auch, in einem bestimmten Rahmen, für Kosten der Wiederherstellung und Rehabilitation von Menschen mit beschränkter Erwerbsfähigkeit auf.

Rentenberechnung

Die Berechnung der konkreten Rentenhöhe leitet sich aus der so genannten Rentenformel ab. Hierzu werden insgesamt vier Kennzahlen miteinander multipliziert. Im Einzelnen sind dies die Entgeltpunkte (E), die Auskunft darüber geben, welche Beiträge über welche Zeiträume in die Versicherung eingezahlt wurden, der Zugangsfaktor (Z), der den Zeitpunkt beschreibt, ab dem die Rente in Anspruch genommen wird, der Rentenartfaktor (R), der darlegt, aus welchem Grund die Rente beantragt wurde und schließlich der offizielle Rentenwert (A), der den Betrag fixiert, der pro Jahr, in dem Beiträge gezahlt wurden, pro Monat in Form der Rente ausgezahlt wird. Der Rentenwert wird traditionell am 1. Juli jeden Jahres durch die Bundesregierung vorgeschlagen und durch den Bundesrat verabschiedet. Aktuell beträgt der Rentenwert für die neuen Bundesländer 22,97 Euro und für die alten Bundesländer 26,13 Euro.

Steuerliche Situation

Innerhalb der Rentenbesteuerung hat es ab dem Jahr 2005 eine Veränderung gegeben. Während bis zu der entsprechenden Änderung durch den Gesetzgeber lediglich der so genannte Ertragsanteil einer Rente zum steuerpflichtigen Einkommen gezählt wurde, der selbst bei einem frühen Rentenantritt und einer hohen Rente meist unterhalb des Grundfreibetrages lag, beträgt der steuerpflichtige Anteil seit 2005 grundsätzlich 50 Prozent der empfangenen Rente. Darüber hinaus wird dieser für jeden Rentenjahrgang erhöht, mit dem Ziel, dass er in der Zukunft 100 Prozent erreichen soll. Aufgrund der insgesamt niedrigen Rentenhöhe, werden allerdings auch hier nur selten hohe Steuerbelastungen erreicht, da ausgezahlte Beträge in der Regel unterhalb der Freibetragsgrenzen liegen.

Eintrittsalter

Während bislang die Regelaltersgrenze für den Renteneintritt bei 65 Jahren lag, kam es im November 2006 zu einem Beschluss der Bundesregierung, wonach das Renteneintrittsalter ab dem Jahr 2012 schrittweise erhöht werden soll. So wird im Jahr 2012 das entsprechende Alter für den Geburtsjahrgang 1947 zunächst um einen Monat erhöht. In jedem weiteren Jahr erfolgt dann eine Erhöhung für folgende Jahrgänge um jeweils einen Monat. So wird die Regelaltersgrenze des Geburtsjahrganges 1958 im Jahre 2023 bereits 66 Jahre betragen. In der Folge soll die Erhöhung der Altersgrenze dann in Schritten von zwei Monaten pro Jahr vorangetrieben werden, so dass für den Jahrgang 1964 bereits im Jahr 2029 ein Eintrittsalter von 67 Jahren bestehen wird.

Verfasst von Aline Alquati am 10.08.2011



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