GoB
Die Abkürzung GoB steht für Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, die sicherstellen sollen, dass Gläubiger und Unternehmenseigner korrekte Daten und Informationen erhalten. Laut § 238 Abs. 1 HGB haben sich alle Kaufleute an die GoB zu halten. Eine genaue Definition der GoB ist gesetzlich nicht verankert was einen gewissen Freiraum bei der Auslegung zulässt. Von Wirtschaftsverbänden, der Rechtssprechung, der Wissenschaft und Praxis werden Empfehlungen zur Gestaltung der GoB gegeben. Für Kaufleute sind neben den kodifizierten auch die nicht kodifizierten GoB verbindlich.
Schematisch wurden aus dem § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB Hauptgrundsätze abgeleitet. Um der Forderung einer klaren und übersichtlichen Buchführung genügen zu können ist eine sachgerechte Organisation, die übersichtliche Gliederung des Jahresabschlusses sowie Verbote hinsichtlich der Verrechnung von Schulden und Vermögenswerten bzw. von Aufwendungen und Erträgen zu beachten. Ferner wird an die Buchung von Geschäftsvorfällen die Anforderung einer fortlaufenden, vollständigen, richtigen sowie zeitgerechten und sachlichen Durchführung gestellt. Essenziell sind darüber hinaus das Vorhandensein eines Belegs zu jeder Buchung und die sachgerechte Aufbewahrung aller Buchführungsunterlagen.
Im Rahmen der Kodifizierung der GoB sind verschiedene Rahmen-, Abgrenzungs- und ergänzende Grundsätze einzuhalten. Zu den Rahmengrundsätzen werden der Grundsatz der Richtigkeit und der Willkürfreiheit, Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit, der Grundsatz der Einzelbewertung, der Grundsatz der Vollständigkeit und die Wertaufhellung gezählt. Zu den Abgrenzungsgrundsätzen zählen das Realisationsprinzip, das Imparitätsprinzip und der Grundsatz der Abgrenzung der Sache und der Zeit nach. Die Grundsätze der Vorsicht, der Kontinuität, der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie das Periodisierungs- und Stichtagsprinzip stellen in Ihrer Gesamtheit die ergänzenden Grundsätze der GoB dar.
Verfasst von Linus Paul am 29.09.2010