Handlungsvollmacht
Eine Handlungsvollmacht erteilen Kaufmänner oder Prokuristen an Mitarbeiter um diesen eine begrenzte Vertretungsmacht für die Durchführung von Geschäften des Unternehmens zu erteilen. Als Form der Stellvertretung birgt die Handlungsvollmacht eine Grundlage des Vertretungshandelns im Handelsverkehr.
Die gesetzliche Grundlage zur Erteilung der Handlungsvollmacht ist in § 54 HGB geregelt. Der Umfang einer Handlungsvollmacht ist im Gegensatz zur Prokura auf Geschäfte beschränkt, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Handelsgewerbes vorkommen. Die Art der Geschäfte richtet sich nach dem im Handelsregister definierten Geschäftsgegenstand des Unternehmens und findet seinen Ursprung im Geschäftsplan des Unternehmens. Um Geschäfte im Rahmen der Handlungsvollmacht durchführen zu können sind Geschäftspartner gem. § 54 Abs. 2 HGB verpflichtet, sich die Handlungsvollmacht nachweisen zu lassen. Ein Handlungsbevollmächtigter hat Dokumente mit dem Zusatz „in Vollmacht“ oder „im Auftrag“ zu unterzeichnen.
Die freie Gestaltung der Handlungsvollmacht ist im Rahmen der Selbstständigkeit durch einen Prokuristen oder Kaufmann möglich. Wird keine gesonderte Gestaltung vorgenommen gelten die gesetzlichen Regelungen. Als Arten der Handlungsvollmacht können die Generalvollmacht, die Arthandlungsvollmacht und die Spezialhandlungsvollmacht unterschieden werden. Eine Generalvollmacht erlaubt es dem bevollmächtigten sämtliche Geschäfte durchzuführen, die für den Geschäftszweig typisch sind und dementsprechend häufig vorkommen. Die Arthandlungsvollmacht berechtigt zur Durchführung einer bestimmten Art von Geschäften. Die Spezialhandlungsvollmacht wird durch Durchführung einzelner konkreter Geschäfte ausgestellt.
Wird der Handlungsbevollmächtigte im Rahmen seiner Befugnisse tätig, liegt die Haftung für diese allein bei dem Kaufmann der die Vollmacht erteilt hat. Werden Geschäfte durchgeführt die über die Befugnisse hinaus gehen so haftet dieser unter bestimmten Voraussetzungen für den Schaden. Die Handlungsvollmacht erlischt mit dem Anstellungsvertrag, der Betriebsaufgabe, dem erklärten Verzicht des Bevollmächtigten oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Verfasst von Linus Paul am 12.10.2010