Login:   Password:       (Passwort vergessen?)

Suche:


RegistrierenRegelnArtikel einreichen

Umfang des Mietrechts

In Deutschland beschäftigt sich das Mietrecht mit allen Rechtsfragen, die zum Beispiel die Gültigkeit von Mietverträgen, Kündigungen, Nebenkosten, et cetera betreffen. Eingeschlossen sind dabei alle Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter ergeben.


Im Mietrecht muss häufig eine gerichtliche Instanz bei Streitfällen zwischen den Beteiligten eines Mietvertrages eingeschalten werden. Häufig entsteht eine solche Streitigkeit, wenn es um Mietminderungen wegen eines bestimmten Vorkommnisses beziehungsweise Misstandes geht. Die Beratung durch einen Fachanwalt für Mietrecht ist in vielen Fällen zwingend zu raten.
Nachfolgend werden zwei Beispiele erläutert, bei denen jeweils der Mieter selbstständig die Miete gekürzt hat, aber nach dem Mietrecht nicht zu einer Mietminderung berechtigt war.

Grundsätzliches zu Mietminderungen


Mietminderungen sind grundsätzlich nur dann berechtigt, wenn der Mieter einen Mangel an der von ihm angemieteten Wohnung nachweisen kann. Erst dann ist er berechtigt, bei der Zahlung seiner monatlichen Miete einen bestimmten Betrag abzuziehen und nur den Restbetrag zu zahlen. Je höher der belegbare Mangel an der Mietswohnung ist, desto höher ist auch der Betrag, den er bei Zahlung der Miete von der ursprünglich im Mietvertrag festgelegten Höhe abziehen darf. Wann ein Mieter berechtigt ist, eine Mietminderung durchzuführen, muss in Streitfällen das Gericht entscheiden. Denn oft kann der Vermieter überhaupt nichts für den Mangel und er muss sich deshalb auch nicht mit einer Kürzung der Miete abfinden.

Ist Taubenplage Grund für Mietminderung?


Tauben waren für einen Mieter in einer Großstadt Grund genug, eine Mietminderung bei der Zahlung geltend zu machen. Der Mieter bemängelte die Taubenplage, weil der Vermieter sich weigerte, sie beseitigen zu lassen. Allerdings entschied das Gericht, dass der Vermieter durchaus Recht hat, seine gesamte Miete zu verlangen, da eine Taubenplage kein Mangel nach dem Mietrecht darstellt, sondern für eine Großstadt fast normal ist. Deshalb muss sich der Mieter damit abfinden, er kann den Vermieter nicht dafür haftbar machen und darf deshalb keine Kürzung der Miete vornehmen.

Mietmangel vom Mieter heraufbeschwört


In einem Streitfall zwischen Mieter und dessen Vermieter bekam auch der Vermieter Recht gesprochen, weil der Mieter eine Mietminderung bewusst herbeigeführt hat. Der Mieter hatte an seiner Wohnung bemängelt, dass er Miete für einen Spitzboden zahlt, den er aber nicht als Wohnraum nutzen darf. Allerdings hatte ihn der Vermieter bei der Übergabe der Wohnung und Unterzeichnung des Mietvertrages darauf aufmerksam gemacht, dass der Spitzboden zwar ausgebaut ist, aber nicht als Wohnraum zugelassen und damit offiziell auch nicht bewohnbar ist.

Verfasst von Wolfgang Fritsch am 07.07.2011



Der Autor



Wolfgang Fritsch


Alle Artikel des Autors
Datenschutz  |  Kontakt  |  Impressum
(c) 2009, GLAJJ.com