Die außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht
Die wenigsten Arbeitnehmer wissen um ihre Rechte und Pflichten, die unter anderem im Arbeitsrecht gesetzlich verankert sind. Tatsächlich genießen Arbeitnehmer in Deutschland mehr Rechte als ihnen viele Arbeitgeber in der täglichen Praxis zugestehen möchten. Insbesondere die Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist im Detail geregelt. Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter nicht einfach so von heute auf morgen entlassen. Die Kündigung muss einer bestimmten äußeren Form genügen, ordentlich begründet werden und in der Regel eine Frist bis zu ihrer Wirksamkeit enthalten.
Eine Ausnahme bildet lediglich die außerordentliche Kündigung, die umgangssprachlich auch „fristlose Kündigung“ genannt wird. Sie kann nach einem besonders schweren oder einem fortgesetzten Fehlverhalten des Arbeitnehmers ausgesprochen werden und ist an keine Frist gebunden.
Wann ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt?
Eine fristlose Kündigung muss zunächst keine Begründung enthalten, diese ist aber auf Verlangen des Arbeitnehmers nachzureichen. Häufig berufen sich die Arbeitgeber auf verhaltensbedingte Gründe, die es ihnen unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fortzusetzen. Dazu zählen beispielsweise Arbeitsverweigerung, Beleidigungen, falsche Krankmeldungen und Schlechtarbeit. Das Arbeitsrecht sieht die außerordentliche Kündigung stets als letztes Mittel, je nach Einzelfall ist der Arbeitgeber verpflichtet zunächst eine Abmahnung auszusprechen, um dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben sein Verhalten zu ändern.
Wie lässt sich eine fristlose Kündigung anfechten?
Mit Hilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht können ungerechtfertigte Kündigungen zurückgewiesen werden. Zunächst wird der Anwalt die Verhältnismäßigkeit der Kündigung prüfen. Häufig wäre eine einfache Abmahnung ausreichend gewesen und es besteht zu dem keine Wiederholungsgefahr. Nicht-schuldhaftes Verhalten ist grundsätzlich nicht geeignet eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Zudem ist immer eine Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen, bei letzteren sind die Schwere des Vergehens, sein Alter und die Dauer des Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung, kann der Anwalt eine
Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Dort erhalten zunächst alle Beteiligten noch ein mal die Gelegenheit sich gütlich zu einigen, beispielsweise auf die Zahlung einer Abfindung.
Verfasst von Holger Lenzdorf am 08.03.2011